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AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen

MT Experts

Geltungsbereich, Leistungsinhalt: 

MT Experts erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen den einzelnen Bergführern und den Gästen, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

Der Bergführervertrag umfasst die Verpflichtung des Bergführers , einen Gast auf einer bestimmten Tour zu führen. Dieser verpflichtet sich im Gegenzug zur Zahlung des Honorars, sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart wurde.

Die in den Programmen bzw. Tourenbeschreibungen angeführten Voraussetzungen sind vom Teilnehmer zu erfüllen. Jeder Gast ist für den Zustand und die Pflege seiner mitgebrachten Ausrüstung sowie für seinen Gesundheitszustand selbst verantwortlich. Zur Beurteilung der Eignung des einzelnen Gastes für die geplante Tour verpflichtet sich dieser, dem Bergführer wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung hat sich der Bergführer vor Antritt einer Tour davon zu überzeugen, dass die Gäste ausreichend und den Anforderungen entsprechend ausgerüstet sind. Der Bergführer behält sich das Recht vor, die Führung von Personen abzulehnen, die ungenügend ausgerüstet oder den Schwierigkeiten der geplanten Unternehmung offensichtlich nicht gewachsen sind. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Honorars.

Trotz bester Tourenplanung und Führung kann keine uneingeschränkte Erfolgsgarantie für das Erreichen des geplanten Programmziels oder Gipfels gegeben werden. Die Entscheidung über die Wahl zwischen mehreren Routenvarianten, über Fortsetzung und Abbruch der Tour, über die Einlegung von Pausen und deren Länge, die Entscheidung über die Mitnahme und den Einsatz von Ausrüstungsgegenständen (insbesondere Seil, Steigeisen, Harscheisen, Pickel etc.) obliegt ausschließlich dem Bergführer.

Aus Sicherheitsgründen (Stein- und Eisschlag, Lawinen, Absturz, Wetterumschwung usw.) oder durch Verschulden des Teilnehmers nicht durchgeführte Touren begründen keinen Anspruch auf Schadenersatz.

Schäden durch Verlust oder Reparaturkosten von Schäden an der Leihausrüstung, die über den normalen Verschleiß hinausgehen, sind vom Teilnehmer zu ersetzen.

Aufgrund der besonderen Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Tour verpflichtet sich der Gast mit Abschluss des Bergführervertrages, den Anordnungen des Bergführers, die dieser in seiner Funktion als verantwortlicher und sachkundiger Leiter der Tour trifft, Folge zu leisten. Werden diese von den Gästen nicht befolgt, kann der Bergführer für die daraus entstehenden Folgen nicht haftbar gemacht werden.

2. Vertragsabschluss:

 

Der Bergführungsvertrag zwischen dem Kunden und dem Bergführer kommt zustande, wenn Einigkeit über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Ziel/Zweck der Unternehmung, Honorar, Zeitpunkt und Anzahl der zu führenden Personen usw.) besteht. Die Buchung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Telefonische Buchungen sind verbindlich. Bei gleichzeitiger Anmeldung mehrerer Teilnehmer haftet derjenige für die Begleichung des Rechnungsbetrages, der die Anmeldung vornimmt. Ein Handeln im eigenen Namen wird vermutet. Im Übrigen haften bei Abschluss eines Bergführervertrages für die Führung einer Bergtour mit mehreren Personen alle Gäste solidarisch zur ungeteilten Hand für die Honorarforderung.

Der Bergführer behält sich das Recht vor, das Ausbildungs- und Tourenprogramm aufgrund unvorhersehbarer Umstände jederzeit zu ändern, einzuschränken oder zu erweitern. Aufgrund der Abhängigkeit von Witterungsverhältnissen oder anderen unvorhersehbaren Umständen kann der ursprünglich geplante Tourenverlauf nicht immer garantiert werden.

Mit der Anmeldung wird eine Anzahlung von 50% fällig, der Restbetrag ist am Veranstaltungstag in bar an den MT Experts Guide zu entrichten.

3. Wechsel in der Person des Gastes:

 

Ist der Gast am Antritt der Führung verhindert, so kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen, sofern diese alle Teilnahmevoraussetzungen erfüllt und die Übertragung dem jeweiligen Gästeführer rechtzeitig vor dem Abreisetermin mitgeteilt wird. Der Übertragende und der Erwerber haften gesamtschuldnerisch für die noch nicht bezahlte Vergütung sowie für die durch die Übertragung gegebenenfalls entstandenen Mehrkosten. Der Guide kann die Übertragung aus sachlich gerechtfertigten Gründen ablehnen.

4. Mindestteilnehmerzahl:

 

 Alle Veranstaltungen können grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn die angegebene Mindestteilnehmerzahl erreicht wird. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Guide berechtigt, bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurückzutreten. Das bereits gezahlte Honorar wird in voller Höhe zurückerstattet. Besteht der Gast dennoch auf der Durchführung der Veranstaltung, kann ein neues Angebot mit einem neu kalkulierten Preis unterbreitet werden. Ist der Gast mit dem neu kalkulierten Preis einverstanden, kommt ein neuer Vertrag zustande. Eine Verpflichtung von MT Experts zur erneuten Durchführung der Veranstaltung besteht jedoch nicht.

5. Versicherungen:

 

Der Berg- und Skiführer verfügt über die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung. Allfällige private Versicherungen (z.B. Unfallversicherung) im Zusammenhang mit den geplanten Touren sind von den Gästen selbst abzuschließen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass bei Hubschrauber- oder Bergrettungseinsätzen sehr hohe Kosten anfallen können, die in der Regel nicht von den zuständigen Sozialversicherungsträgern übernommen werden und daher vom betroffenen Gast selbst zu tragen sind. Der Abschluss einer Bergungskostenversicherung wird daher dringend empfohlen.

Eine Reiserücktrittsversicherung besteht grundsätzlich nicht. Für die Einhaltung etwaiger Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften ist der Gast auf eigene Kosten selbst verantwortlich.

6. Gewährleistung:

 

Bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung steht dem Gast ein Gewährleistungsanspruch zu. Der Gast erklärt sich damit einverstanden, dass ihm anstelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbracht wird, sofern dies möglich ist. Zur Durchführung der Verbesserung während der laufenden Bergtour besteht jedenfalls eine Anzeigepflicht des Gastes gegenüber dem Bergführer.

Beruht eine Leistungsstörung in der Sphäre des Gastes, wie z.B. eine gesundheitliche Beeinträchtigung (z.B. zu langsame Akklimatisation an die Höhe, mangelnde Kondition, etc.), so kann der Gast daraus keine Ansprüche ableiten.

7. Schadensersatz:

 

Bei schuldhafter Verletzung einer Pflicht aus dem Vertragsverhältnis haftet der Bergführer bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen gegenüber dem Gast für den daraus entstehenden Schaden im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. 

Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Bergführer nicht. Schadenersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude sind ebenfalls ausgeschlossen. Ein allfälliger Schadenersatz ist der Höhe nach mit der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Haftpflichtversicherungssumme begrenzt. 

Abgesehen von den gesetzlichen Haftungstatbeständen nehmen die Gäste auf eigene Gefahr an den Bergtouren teil. Es wird daher von jedem Gast ein hohes Maß an Vorsicht erwartet. Für Unfälle, Schäden oder sonstige Unregelmäßigkeiten, die sich aus der Verwirklichung alpiner Gefahren (wie z.B. Absturzgefahr, Höhenkrankheit, Kälteschäden, Lawinengefahr, Spaltensturz, Steinschlag) ergeben, kann der Bergführer keine Haftung übernehmen. Der Gast erkennt dies mit seiner Anmeldung ausdrücklich an. 

Alle Veranstaltungen werden nach bestem Wissen und Gewissen vorbereitet und durchgeführt. Für Gipfelerfolge oder das Erreichen subjektiv vorgestellter Tourenziele kann keine Gewähr übernommen werden. Es liegt in der Natur der Veranstaltung, dass ein gewisses Restrisiko und Ungewissheit für den Gast verbleibt. Eine angemessene Tourenvorbereitung durch Ausdauersport, entsprechendes Techniktraining und persönliche Umsicht vermindert das Unfallrisiko und wird daher grundsätzlich jedem Gast dringend empfohlen.

8. Rücktritt vom Vertrag: 

 

Der Gast kann jederzeit schriftlich vom Vertrag zurücktreten.

Bei einem Rücktritt bis zum 30. Tag vor Reisebeginn entstehen dem Gast keine Kosten.

Bei einem Rücktritt zwischen dem 29. und 7. Tag vor Reisebeginn sind 50% des Reisepreises zu zahlen.

Bei einer Stornierung zwischen dem 7. und dem 1. Tag vor Reisebeginn werden 90% der Kosten fällig.

Bei Nichterscheinen sind 100% der Kosten zu zahlen.

Eventuelle Stornierungskosten für Hotels, Hütten etc. gehen zu Lasten des Teilnehmers. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird empfohlen. Kann der durch den Rücktritt frei gewordene Platz weiterverkauft werden, entstehen keine Kosten. Terminänderungen werden wie Stornierungen und Neuanmeldungen behandelt.

Bei Nichterscheinen des Gastes am vereinbarten Abfahrtsort der Tour oder bei Nichtantritt der Tour aus Verschulden des Gastes oder aus Gründen höherer Gewalt können 100% des Führungshonorars zuzüglich eventueller Spesen einbehalten werden.

9. Rücktritt des Bergführers vor Antritt: 

 

Muss der Guide aufgrund von ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignissen, auf die er keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, vom Vertrag zurücktreten, so hat der Gast die bis dahin angefallenen Kosten zu ersetzen. Solche Ereignisse sind z.B. hoheitliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Naturkatastrophen, Epidemien, Wetter- und Lawinenverhältnisse etc. Der die Spesenvergütung übersteigende Teil des Führungshonorars wird zurückerstattet.

10. Rücktritt seitens des Bergführer nach Antritt der Reise:

 

Der Bergführer ist von der Leistungserbringung befreit, wenn ein Gast im Rahmen einer Führung durch ungebührliches sowie grob fahrlässiges Verhalten die Durchführung der Unternehmung ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder andere gefährdet.

In diesem Fall ist der Gast dem Bergführer gegenüber schadenersatzpflichtig, soweit ihn ein Verschulden trifft. Das Führungshonorar wird in diesem Fall nicht zurückerstattet.

11. Änderungen des Vertrages: 

 

Der Bergführer behält sich vor, das mit der Buchung bestätigte Honorar aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zu erhöhen, sofern der Termin mehr als drei Monate nach Vertragsabschluss liegt. Solche Gründe sind z.B. die Änderung der Transport- und Beförderungskosten oder der für die Durchführung der Führung geltenden Wechselkurse.

Programmänderungen aufgrund von Wetterumschwüngen, sonstigen alpinen Gefahren sowie Konditionsschwächen einzelner Gäste und dergleichen bleiben bei allen Touren vorbehalten. Nach dem geltenden Berg- und Schiführergesetz ist der Bergführer verpflichtet, eine Bergtour abzubrechen, wenn unvorhersehbare besondere Umstände eintreten, die die körperliche Sicherheit seiner Gäste gefährdet erscheinen lassen. Die Gäste können daher aus diesen Umständen keine Schadenersatzansprüche gegenüber den Bergführern von MT Experts geltend machen. In diesem Fall ist die Entscheidung zugunsten des schwächsten Gastes zu treffen, wobei die übrigen Gäste der Unternehmung das gleiche Schicksal teilen.

Es gilt der Grundsatz der persönlichen Erfüllung des Bergführervertrages. Im Falle einer Verhinderung aus wichtigem Grund (z.B. Krankheit, Todesfall in der Familie o.ä.) ist der Bergführer berechtigt, die Führungstätigkeit einem Dritten zu übertragen. Der Gast erklärt sich mit dieser Übertragungsmöglichkeit ausdrücklich einverstanden. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung auf ein allfälliges Auswahlverschulden.

12. Auskunftserteilung an Dritte: 

 

Auskünfte über die Namen der Gäste sowie über den Aufenthaltsort werden Dritten auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, die Gäste haben ausdrücklich darum gebeten. Kosten, die durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehen, gehen zu Lasten des Reisenden.

13. Datenschutz und Werbung: 

 

MT Experts Guides ist berechtigt, personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsabwicklung und der sich aus dem Vertrag ergebenden Zwecke zu verarbeiten und zu speichern. Darüber hinaus erklärt sich der Gast bei der Buchung ausdrücklich damit einverstanden, dass personenbezogene Daten an Kursleiter, Teilnehmer und Unterkunft weitergegeben werden. Mit der Teilnahme an einer Veranstaltung erklärt sich der Teilnehmer damit einverstanden, dass Videos und Fotos, die von ihm während der Veranstaltung gemacht werden, für Werbezwecke des Bergführers verwendet werden dürfen.

14. Schlussbestimmungen: 

Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Gast einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

15.Gerichtsstand

Bezirksgericht Zell am See
Mozartstraße 2
A-5700 ZELL AM SEE

Amtssprache: Deutsch

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